0 | Vertragspartner |
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| Vertragspartner sind der Verein zur Förderung von Dorfgemeinschaftsaufgaben Hünsborn e.V. (nachstehend VFD) als Betreiber der Anlage und der Veranstalter; bei Vereinen deren geschäftsführender Vorstand. |
1 | Mietgebühren (Nettopreise) |
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1.1 | Großveranstaltungen (gesamte Anlage) Halle, Foyer, Küche, 2 Theken, Toilettenanlage, Garderobe, Umkleiden/Duschen: lt. Vertrag |
1.2 | Familienfeiern, Vereinsfeste, Betriebsfeiern... (Foyer mit Nebenräumen, nicht Halle/Sportbereich) Foyer, Küche, Theke (Foyer), Toilettenanlage, Garderobe: 240 Euro/Tag |
1.3 | Verwaltungskosten - bei Veranstaltungen nach 1.1: 120 Euro - bei Veranstaltungen nach 1.2: 35 Euro |
1.4 | Nebenkosten Bei Veranstaltungen nach 1.1 und 1.2 werden die Nebenkosten (Gas, Wasser, Strom) nach Verbrauch abgerechnet. |
2 | Nutzung durch Hünsborner Bürger |
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| Hünsborner Bürger/-innen können das Foyer mit Nebenräumen wie unter 1.2 beschrieben für eigene private Veranstaltungen zum halben Preis mieten. |
3 | Miete/Belegung |
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3.1 | Miet-/Belegungswünsche bedürfen der Schriftform. Nach schriftlicher Terminzusicherung durch den VFD und Gegenzeichnen des Vertrages durch den Veranstalter ist die Anlage wie im Vertrag beschrieben für diesen Termin reserviert. |
3.2 | Belegungen sind bis 6 Monate (in Ausnahmefällen bis 14 Tage) vor der geplanten Veranstaltung möglich. Der VFD behält sich eine Zusage vor. |
3.3 | Bei einem nicht durch den VFD zu vertretenen Ausfall einer Veranstaltung wie unter 1.1 und 1.2 beschrieben sind 50% vom Mietpreis, mindestens aber 200 Euro (netto), an den VFD zu entrichten. |
3.5 | Der VFD behält sich das Recht vor, die Anlage für bestimmte Veranstaltungen nicht zur Verfügung zu stellen. |
4 | Kaution/Anzahlung |
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4.1 | Bei Veranstaltungen nach 1.1 und 1.2 ist eine Kaution entsprechend dem Mietvertrag (Betrag, Zeitpunkt) vor der Veranstaltung (unbar, Überweisung auf das Konto des VFD) zu hinterlegen, sofern der VFD dieses im Einzelfall verlangt. Diese wird nach der Veranstaltung mit den Forderungen des VFD aufgerechnet. |
4.2 | Bei Veranstaltungen nach 1.1 und 1.2 ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung (50% vom Brutto-Mietpreis, der Betrag wird nicht verzinst) entsprechend dem Mietvertrag (unbar, Überweisung auf das Konto des VFD) zu leisten, sofern der VFD dieses im Einzelfall verlangt. Bei Stornierung durch den Mieter bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin wird diese in voller Höhe erstattet. Spätere Stornierungen entsprechen einem Ausfall wie unter Punkt 3.3. |
5 | Reinigung |
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5.1 | Grundsätzlich besteht bei Belegungen nach 1.1 und 1.2 eine Reinigungspflicht für den Veranstalter. Diese Reinigungspflicht bezieht auch die Anlage um das Gebäude sowie die Zuwegung/Parkflächen mit ein. Der Veranstalter ist für die Entsorgung der bei der Veranstaltung angefallenen Abfälle etc. zuständig. |
5.2 | Sollte ein Veranstalter dieser Pflicht nicht bzw. nicht ausreichend nachkommen, wird der VFD die Reinigung durchführen lassen und ihm in Rechnung stellen. |
6 | Ordnungsdienst/Wegesicherung |
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| Bei Veranstaltungen nach 1.1 ist der Veranstalter verpflichtet einen Ordnungsdienst zu stellen, der insbesondere auch die Wegesicherung (Begegnungsverkehr, Parkordnung,...) sicherstellt. Bei Veranstaltungen nach 1.1 und 1.2 ist der Mieter für den Winterdienst auf dem Gelände verantwortlich. Nicht geräumte/gestreute Flächen sind wirksam abzusperren. |
7 | Zahlung |
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7.1 | Veranstaltungen nach 1.1 und 1.2 werden nach deren Ende abgerechnet. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen zu leisten. |
7.2 | Sollten Zahlungen zu spät, nicht oder nicht in der richtigen Höhe erfolgen, so behält sich der VFD vor, diesen Veranstalter von weiteren Nutzungen der Anlage auf unbestimmte Zeit auszuschließen. |
8 | Schlüssel |
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8.1 | Es werden nur Schlüssel für die gemieteten Räume ausgegeben. Die Schlüsselausgabe/-rückgabe erfolgt nach Absprache. |
8.2 | Die Schlüssel (Schlüsselbunde) dürfen nicht gekennzeichnet werden. |
8.3 | Ein Verlust eines oder mehrerer Schlüssel ist dem VFD unverzüglich mitzuteilen. Der Veranstalter übernimmt die Kosten für die Neubeschaffung (evtl. auch eines neuen Schließsystems). |
9 | Haftung |
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9.1 | Der Veranstalter haftet für entstandene Schäden. |
9.2 | Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen nach 1.1 und 1.2 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diesen Vertrag auf Verlangen dem VFD vorzulegen. |
9.3 | Schäden sind dem Betreiber der Anlage unverzüglich (spätestens bei Schlüsselabgabe) mitzuteilen. |
9.4 | Reparaturkosten werden mit dem Veranstalter nach erfolgter Reparatur abgerechnet. Eine Vorauszahlung kann bereits auf der Veranstaltungsabrechnung gefordert bzw. abgerechnet werden. Die Beseitigung von Schäden erfolgt durch den VFD bzw. durch vom VFD beauftragte Unternehmen. |
9.5 | Je Einzelschaden wird unabhängig von der Schadenshöhe bzw. den Reparaturkosten zusätzlich eine Bearbeitungspauschale von 75,00 Euro in Rechnung gestellt. Diese Pauschale kann bereits zusammen mit der Veranstaltungsabrechnung gefordert werden. |
9.6 | Sollten Schäden offensichtlich mutwillig oder mit Billigung/Duldung des Veranstalters entstanden sein, behält sich der VFD vor, diesen Veranstalter von weiteren Nutzungen der Anlage auf unbestimmte Zeit auszuschließen. |
10 | Getränke |
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10.1 | Getränke für den Eigenverzehr bzw. den Verkauf auf Veranstaltungen (auf dem gesamten Gelände) sind ausschließlich über den VFD zu beziehen. Die für den Veranstalter geltenden Einkaufspreise setzt der VFD fest und stellt sie in einer Getränkepreisliste zusammen. Ausgegeben werden Fässer sowie einzelne Flaschen. |
10.2 | Werden bei Veranstaltungen Getränke verzehrt, die nicht über den VFD bezogen wurden, ist eine Vertragsstrafe in Höhe der Kaution zu entrichten. Für Verträge, die ab 09/2015 geschlossen werden: Werden bei Veranstaltungen Getränke verzehrt, die nicht über den VFD bezogen wurden, ist eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Nettomiete (zzgl. MwSt) zu entrichten. |
10.3 | Von diesen Regelungen abweichende Absprachen zwischen dem VFD und dem Veranstalter sind in Ausnahmefällen für bestimmte Getränke außer Bier/Biermischgetränke und gängige Getränke wie Cola, Wasser, ... möglich. |
11 | Dekoration und Verbrauchsmaterial |
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11.1 | Es ist nur Dekorationsmaterial zulässig, welches schwer entflammbar (B1) und nicht abfärbend (keine wasserlösliche Farbe) ist. |
11.2 | Als Verbrauchsmaterial wie Servietten, Wertmarken, Eintrittskarten etc. sind nur nicht abfärbende (keine wasserlösliche Farbe) Materialien zulässig. |
11.3 | Konfetti zu verteilen (Papier oder Folie), sowie die Nutzung von Konfettikanonen, ist verboten. Das Verteilen bzw. in Verkehr bringen jeglicher Art von Aufklebern ist verboten. Die Nutzung von Pyrotechnik (Indoor-Feuerwerk etc.) ist innerhalb des Gebäudes nicht erlaubt. |
12 | Beauftragte Dienstleister |
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12.1 | Der VFD behält sich vor, bestimmte Dienstleister (z.B. Caterer oder Veranstaltungsservice) vorzugeben. |
12.2 | Nur entsprechend professionelle/fähige Unternehmen (keine Privatpersonen) dürfen für Dienstleistungen während Veranstaltungen (inkl. Auf-/Abbau) beauftragt werden. Der VFD behält sich vor, bestimmte Unternehmen abzulehnen. |
12.3 | Wenn Dienstleister beauftragt werden, sind diese mit den kompletten Adress-/Kontaktdaten dem VFD spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung anzugeben. |